Infos für Käufer und Verkäufer von Immobilien im Tessin

  • Schrift vergrößern
  • Standard-Schriftgröße
  • Schriftgröße verkleinern

generelle Fragen Immobiliensteuer

 

Bei Liegenschaften im Privatvermögen können insbesondere die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden.

Zu den abzugsfähigen Kosten gehören:

·         Aufwendungen für Reparaturen und Renovationen, soweit diese keine Wertvermehrung zur Folge haben (Instandhaltungs- und Instandstellungskosten);

·         energiesparende und dem Umweltschutz dienende Investitionen;

·         die jährlichen Prämien für Versicherungen gegen Sachschaden und Haftpflicht;

·         die mit dem Grundbesitz verbundenen jährlichen Abgaben, wie Gebühren für Dolenreinigung und Feuerschau;

·         die Kosten des laufenden Unterhalts;

·         die Kosten der Verwaltung durch Dritte;

·         die Kosten für Vermietung, Erhebung der Mietzinse, Betreibungen, Ausweisungen und Prozesse mit Mietern;

·         die Ausgaben für Reinigung, Beleuchtung und Heizung von Vorräumen, Treppenhaus, Kellerräumen und Estrich in Miethäusern, soweit diese Kosten vom Hauseigentümer bestritten werden;

·         die Einlagen in den Reparatur- oder Erneuerungsfonds (Art. 712 l ZGB) von Stockwerkeigentümergemeinschaften, sofern diese Mittel nur zur Bestreitung von Unterhaltskosten für die Gemeinschaftsanlagen verwendet werden;

·         die den Erträgen aus Liegenschaften gegenüberstehenden Baurechtszinsen;

·         die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die der Steuerpflichtige auf Grund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind;

·         Ausgaben für nachträglich erstellte Luftschutzbauten sowie für die Beschaffung von obligatorischen Einrichtungen, soweit diese Kosten vom Eigentümer der Liegenschaft getragen werden müssen;

·         erhebliche Ausgaben für bauliche Massnahmen, welche auf behördliche Auflage hin vorgenommen werden, sofern die behördliche Anordnung auf eine Änderung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zurückzuführen ist und aus der auferlegten baulichen Vorkehr keine Wertvermehrung resultiert.

Nicht abzugsberechtigt sind hingegen:

·         wertvermehrende Aufwendungen für Neueinrichtungen und Verbesserungen von Liegenschaften;

·         Lebenshaltungskosten, wie die Kosten für das Telefonabonnement, die Konzessionsgebühren für Radio und Fernsehen

·         Verbrauchskosten (inkl. Grundgebühr) für Strom, Gas, Heizöl, Kehricht, Wasser und Abwasser

·         Grundeigentümerbeiträge, wie Strassen-, Trottoir-, Dolen-, Werkleitungs-, Perimeterbeiträge und Kanalisationsanschlussgebühren;

·         Quartierplan- und Vermessungskosten, Güterzusammenlegungs- und Meliorationskosten;

·         die mit dem Erwerb von Liegenschaften verbundenen Abgaben und übrigen Kosten, wie Handänderungsgebühren, Handänderungssteuern, Insertionskosten, Mäklerprovisionen, an Stelle des Veräusserers übernommene Grundstückgewinnsteuer