Infos für Käufer und Verkäufer von Immobilien im Tessin

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Garantie auf Immobilien

Grundsätzlich werden Immobilien ohne „Gewährleistung“ verkauft.

Ein Kaufvertrag weist beispielsweise folgende Passage auf:

 Die Käufer erklären, die Vertragssache zu kennen. Sie übernehmen sie "im rechtlichen und tatsächlichen Zustand".

(Auszug aus einem Kaufvertrag)

Die Parteien schliessen - nachdem der Notar sie auf die Rechtswirkungen
dieser Bestimmung hingewiesen hat - jegliche Rechts- und Sachgewährleistungspflicht der Verkäufer aus (Art. 192 ff. und Art. 197 ff.
OR), soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Die Verkäufer sichern keine anderen als die in diesem Vertrag enthaltenen Eigenschaften der Vertragssachen zu.
Sie garantieren darüber hinaus nur die im Vertrag vereinbarten oder sonst den Käufer schriftlich abgegebenen Zusicherungen.

Die Aufhebung der Gewährleistung ist ungültig für Mängel die die Verkäufer den Käufern arglistig verschweigen !